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43 www.dmm.travel Sturz von Flugzeugtreppe Stürzt ein Passagier auf der Flugzeugtreppe, so kommt das Montrealer Übereinkommen für die Haftungsfrage zur Anwendung. Nur dann, wenn es der Airline gelingt nachzuweisen, dass der Fluggast durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat, kommt eine Teil- bzw. Haftungsbefreiung in Betracht. Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal (Kanada) geschlossen, am 09. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 05. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein Fluggast aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten mobilen Treppe stürzt und verletzt wird, unter den Begriff „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, und zwar auch dann, wenn das betreffende Luftfahrtunternehmen hierbei nicht gegen seine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Art. 20 Satz 1 dies am 28. Mai 1999 in Montreal des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen bei einem Unfall, der einem Passagier einen Schaden verursacht hat und bei dem Letzterer aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten mobilen Treppe gestützt ist, nur in soweit von seiner Haftung gegenüber diesem Fluggast befreit werden kann, als die Airline in Anbetracht sämtlicher ••• Interessante Urteile Online-Info www.anwalt.de Rechtsprechung Umstände, unter denen dieser Schaden eingetreten ist, gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nachweist, dass im Sinne dieser Bestimmung eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung dieses Fluggasts, sei es auch nur fahrlässig, der diesen entstandenen Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. EuGH I 02.06.2022 I Az: C-589/20 Unfall zwischen Fußgänger und Autofahrer: Müssen beide haften? Auch wenn von einem Kfz im Straßenverkehr eine große Betriebsgefahr ausgeht, kann einen Fußgänger bei einem Unfall, wenn er grob fahrlässig die Verkehrsregeln missachtet, die gleiche Schuld treffen. Eine 81-jährige Fußgängerin mit Gehhilfe wollte in der Dunkelheit eine Straße überqueren. Auf der zweiten Fahrbahnhälfte wurde sie von einem Auto erfasst. Die Dame sah die Schuld beim Autofahrer und forderte Schadenersatz. Das Gericht entschied aber, dass auch sie offenkundig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Die verpflichtet dazu, vor dem Überqueren einer Straße den fließenden Verkehr genau zu beobachten. Es ist davon auszugehen, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe. Wie der Autofahrer andererseits die Frau bei guter Straßenbeleuchtung und eingeschalteten Scheinwerfern habe sehen können, sei zudem von einem Verstoß gegen das sog. Sichtfahrgebot auszugehen. Aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs sei es angemessen, dass die Geschädigte und der Autofahrer zu gleichen Teilen haften. OLG Dresden I Az.: 14 U 1267/21 SUV-Fahrer werden härter bestraft Bei Rotlichtverstößen mit einem SUV kann eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt/M. hervor. Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main mit seinem Fahrzeug, einem SUV der Marke BMW, das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Der Richter, der die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 Straßenverkehrsordnung zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt. Amtsgericht Frankfurt/M. I Urteil vom 03.06.2022 I 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 I nicht rechtskräftig Handy am Steuer kann zu Freiheitsstrafe führen Wer am Steuer eine Textnachricht liest und einen Unfall baut, muss mit Haft rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Im konkreten Fall fuhr der Angeklagte mit seinem Auto 15 km/h zu schnell in einer 70er Zone, las zwei Nachrichten und schrieb eine kurze Antwort. Dann legte er sein Handy in der Mittelkonsole ab. Kurz darauf kollidierte er in einer langgezogenen Rechtskurve mit drei Personen auf Fahrrädern, einer Mutter und ihren zwei Kindern. Die Mutter starb, die Kinder wurden schwer verletzt. Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Gericht begründete dies mit dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Deshalb sei trotz Geständnis und Schmerzensgeldzahlung eine Bewährung keine Option gewesen. OLG Hamm, Az. III-4 RVs 13/22 Tempolimit auf Autobahnen: Für welche Fahrbahnen das Schild gilt Gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung ur für einen Fahrtstreifen, ist sie über diesem angebracht. Schilder, die rechts neben der Spur aufgestellt sind, beziehen sich auf alle Spuren. Ein Autofahrer hatte geklagt, der auf einem kombinierten Ein- und Ausfädelungsstreifen geblitzt wurde. Aufgrund von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h wurde er mit einem Bußgeld von 600 Euro und einem Monat Fahrverbot belegt. Das entsprach dem doppelten Satz, denn die Behörde war von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen. Der Mann gab auch an, das Schild zwar gesehen zu haben, habe aber angenommen, dass es sich nur auf den rechten Streifen beziehe. Ein weiteres Schild am linken Rand sei durch einen Lkw verdeckt gewesen. Das Gericht bestätigte den Bußgeldbescheid. Denn auch ein Schild rechts an der Fahrbahn gelte für die gesamte Autobahnbreite. OLG Düsseldorf I Az.: 2 Rbs 31/22 Keine pauschale Halterhaftung bei E-Tretrollern Elektrische Tretroller benötigen eine KfzVersicherung. Aber: Lässt sich etwa nach einem Unfall mit Sachschaden der Verursacher nicht ermitteln, kann anders als bei einem Auto nicht der Halter verschuldensunabhängig in Haftung genommen werden. Der Fall: Ein geparktes Auto wurde durch einen E-Scooter beschädigt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wollte der Autobesitzer den Schaden von der Versicherung der Roller-Eigentümer ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass es sich trotz der Begrenzung der Geschwindigkeit beim Scooter um ein Fahrzeug handele, das sehr verkehrsgefährdend sei. Vor Gericht hatte er aber keinen Erfolg. Bei E-Scootern gebe es keine vergleichbare Halterhaftung. Es handele sich zwar um ein Ktafzfahrzeug, das aber nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Aber für solche E-Kleinstfahrzeuge hat der Gesetzgeber keine Halterhaftung vorgesehen. AG Frankfurt/M. I Az.: 29 C 2811/20 (44)

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