47 www.dmm.travel gebuchten Flug verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf verfügbaren Sitzplätzen in der Frist Class-Kabine zu befördern. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 hatte der Kläger den Feststellungsantrag zu 3.) aus der Klageschrift mit dem Leistungsantrag zu 1.) aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 „ausgewechselt“. Der Kläger beantragte dementsprechend, • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug LH 454 am 17. Februar 2022 auf Sitzplätzen in der First ClassKabine zu befördern, • hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.199,00 Euro zu zahlen. Nachdem auch der Flug LH 454 am 17. Februar 2022 nach San Francisco durchgeführt worden war und der Kläger mit seiner Partnerin auf Business Class-Sitzen befördert worden war, hatte der Kläger den Antrag zu 1.) aus dem Schriftsatz vom 24. Januar 2022 für erledigt erklärt und beantragte nunmehr, • „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf einem bestätigten und bezahlten Flug der Beklagten in der Business Class auf Aufforderung auf je einem verfügbaren Sitzplatz in der First Class Kabine zu befördern.“; • „Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.199,00 Euro zu zahlen.“ • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 159,94 Euro zu zahlen. Die Lufthansa wiederum beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, der nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei bereits unbestimmt, zudem fehle es an einer von Palma de Mallorca nach Frankfurt/M. auf den Sitzplätzen 3D (…) und 3A (…) zu befördern, • hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main auf Sitzplätzen zu befördern, die sich in diesem Teil der Kabine befinden, in denen sich die First Class Kabine befindet (Reihe 1-3), • hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei einem zukünftig in der Business Class gebuchten Flug verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf verfügbaren Sitzplätzen in der First Class-Kabine zu befördern, • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 159,94 Euro zu zahlen. Nachdem der Rückflug von Palma de Mallorca am 17. Juli 2021 durchgeführt worden war und der Kläger mit seiner Partnerin auf Business Class-Sitzen befördert wurde, hatte der Kläger seine Klageanträge zu 1.) und zu 2.) wegen Zeitablaufs verbunden mit einem Kostenantrag zurückgenommen. Die Klage war der Lufthansa am 20. August 2021 zugestellt worden. Nachdem der Kläger für sich und Frau … den Flug LH 454 in der Business Class bei der Beklagten von Frankfurt/M. nach San Francisco am 17. Februar 2022 gebucht hatte, ergänzte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 seine Klage und beantragte dementsprechend , • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug LH 454 am 17. Februar 2022 auf Sitzplätzen in der First ClassKabine zu befördern, • hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei einem zukünftig in der Business Class Online-Info anwaltonline.com I reiserecht.hessen.de Rechtsprechung Räumung der Kreuzung verweigert Autofahrer dürfen bei grüner Ampel losfahren. Auf etwaige Nachzügler müssen sie dabei aber achten. Bei dem Streit ging es um einen Unfall auf einer Kreuzung mit Ampelanlage. Hier entstand ein Stau von Fahrzeugen, der sich nach dem Ende von deren Grünphase noch nicht ganz aufgelöst hatte. Als ein anderer Autofahrer Grün bekam und losfuhr, krachte er in das Auto einer Frau. Diese war durch den Stau aufgehalten worden und wollte danach noch von der Kreuzung fahren. Es kam zum Streit über die Haftung. Vom Amtsgericht wurde die Frau als „berechtigte Kreuzungsräumerin“ eingestuft. Der Kläger hätte der Nachzüglerin Vorrang einräumen müssen. Daher musste er zu zwei Dritteln haften. AG Bottrop I Az.: 10 C 79/21 Irrtum bei Tempolimit kann Geldbuße beeinflussen Bei Überschreitung eines Tempolimits kann das die Höhe einer Geldbuße erheblich beeinflussen. Ein Mann fuhr mit seinem Pkw auf der Autobahn und wurde geblitzt. Im Tempo-100-Bereich war der 35 km/h zu schnell gefahren. Der Bereich war ausgeschildert. Zusatzschilder warnten vor einer unebenen Fahrbahn. Der Mann sagte aus, andere Autos hätten auch beschleunigt. So sei er davon ausgegangen, dass kein Tempolimit mehr bestehe. Der Richter glaubte dem Mann nicht und wertete sein Verhalten als vorsätzliche Überschreitung des Tempolimits. Er verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 240 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil. Es sah im Verhalten des Mannes ein fahrlässiges Tun. Die Geldbuße wurde um 50 % verringert. OLG Brandenburg I Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22 Kurze Strecke im Rausch Einsicht schützt nicht automatisch vor Strafe – auch, wenn man während einer Trunkenheitsfahrt die eigene Fahruntauglichkeit einsieht und das Auto wieder abstellt. Ein Mann hatte auf einem Junggesellenabschied gefeiert inklusive Alkoholgenuss. Im Laufe des Abends kam es zum Streit zwischen ihm und seiner Freundin, die sich ad hoc von ihm trennte. Unter diesem Eindruck fuhr der Mann mit dem Auto los. Seine nicht vorhandene Fahrtauglichkeit wurde ihm aber schnell klar. Er wendete und fuhr zum Parkplatz der Feier zurück. Die Fahrstrecke betrug insgesamt ca. 200 m. Einige Gäste hatten sich aber Sorgen gemacht und die Polizei informiert. Eine Alkoholkontrolle ergab eine Wert von 0,47 mg/l Atemalkohol. Das zog 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot nach sich. Bezogen auf das Fahrverbot legte der Mann Einspruch ein. Das hatte vor dem Amtsgericht (AG) Erfolg. Denn in Anbetracht der kurzen Strecke und der sofortigen Umkehr ging es von einer Einsichtsfähigkeit aus, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigte. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Mit Erfolg. So hätte das AG nicht berücksichtigt, dass bei dieser Art Ordnungswidrigkeit in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen ist, stellte das Oberste Landesgericht fest. Eine Entlastung des Mannes wegen der Kürze der Strecke kam für das Gericht nicht in Frage. Bay. Oberstes Landesgericht I Az.: 202 ObOWi 780/23 ••• Rechtsprechnung
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