48 Der Mobilitätsmanager 03/04.2024 Keine EU-Ausgleichsleistung Ein Flugreisender kann keine EU-Ausgleichsleistung beanspruchen, wenn sein Reiseveranstalter irrtümlich die falsche Airline und damit falsche Flugzeiten mitteilt, dies aber innerhalb kürzester Zeit korrigiert wird und auch keine bestätigte Buchung der beklagten Fluggesellschaft vorlag. Hierzu führte das Gericht aus: Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 600 Euro gemäß Artikel 5, 7 der Fluggastrechte-VO zu. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Passivlegitimation der Beklagten, Anspruchsgegner ist nach der Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen. Maßgeblich ist insoweit die tatsächliche Durchführung des Flugs bzw. die Absicht. Insoweit ist die vertragliche Beziehung im Wesentlichen ohne Belang. Vorliegend hat die Airline nachvollziehbar dahingehend vorgetragen, dass der auf der zur Akte gereichten Buchungsbestätigung eingetragene Flug um 07 Uhr nicht existierte. Dem ist die Klägerin jedenfalls nicht entgegen getreten. Vielmehr dürfte unstrittig sein, dass die Passagiere letztlich mit einem späteren der Air V. transportiert wurden. Richtiger Anspruchsgegnern wäre damit letztere, da diese den Flug tatsächlich ausführte. Nach Rechtsauffassung kann diese Situation einer fehlerhaften Angabe in der Buchungsbestätigung ähnlich wie beim Codesharing behandelt werden. Auch dort findet sich in der Buchungsbestätigung ein oder IATA-Code ausgewiesener Flug einer Airline. Welches letztlich aber nicht das ausführende Flugunternehmen im Sinne der Verordnung und damit Anspruchsgegner für etwaige Ausgleichsansprüche ist. Auch die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob vorliegend von einer bestätigten Buchung auszugehen ist, kam es damit im Endergebnis nicht an; dennes lag keine bestätigte Buchung für einen Flug vor, den die Beklagte tatsächlich ausgeführt hat. Allerdings dürfte nach Auffassung des Gerichts vorliegend von einer bestätigten Buchung auszugehen sein, nämlich einer solchen betreffend einen Flug der Air V. AG Düsseldorf I 23.11.2022 - Az: 19 C 64/22 Wer haftet bei Kollision im Kreisverkehr? Auch in einem Kreisverkehr gilt: Hat ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt anderer missachtet, trägt er die alleinige Haftung.. Ein Fahrer lenkte sein Auto viel zu schnell in einen Kreisverkehr. Er überfuhr die Mittelinsel und geriet links neben eine andere Autofahrerin. Es kam zur Kollision. Der Fahrer forderte Schadenersatz, weil er der Ansicht war, dass die Frau den Crash hätte vermeiden können, wenn sie sich nochmals nach links umgedreht hätte. Denn dann hätte sie seinen Wagen wahrnehmen müssen. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Das OLG Koblenz gab der Versicherung Recht. Im Kreisverkehr hat Vorfahrt, wer als Erster die entsprechenden Verkehrszeichen passiert und einbiegt. Der Kläger hatte seine Wartepflicht verletzt, nicht nur die Vorfahrt der anderen Autofahrerin missachtet, sondern auch noch gegen das Verbot verstoßen, die Mittelinsel zu überfahren. Diese Pflichtverletzungen seien erheblich, somit müsse der Mann alleine haften. Der Unfallbeteiligten ließe sich kein Schuldvorwurf machen. OLG Koblenz I Az.: 12 U 917/22 ••• Rechtsprechnung Foto LH Online-Info www.anwalt.de Rechtsprechung Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch. Sie behauptete, dass die Sitzplatzverlegung von den Plätzen 3A und 3D auf die Plätze 9H und 9G auf dem Flug LH 1153 aufgrund eines Fluggerätewechsels erfolgt sei. Ebenso habe der Kläger via LH-App die Sitzplätze auf 6A und 6C geändert und sei damit ordnungsgemäß befördert worden. Im Übrigen vertrat die Beklagte der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer AGB zur Umbuchung berechtigt gewesen sei und eine bestätigte Sitzplatzreservierung daher keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, sondern nur auf eine ausgewählte Kategorie begründe. Zudem ließ sie wissen, dass es „minderwertige Sitzplätze in der Business Class“ nicht gebe. Die überwiegend zulässige Klage war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Erfüllungsverweigerung der Airline. Der Richter erklärte, die Beklagte habe eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossen Luftbeförderungsvertrag verletzt, indem sie dem Kläger sowie dessen Mitreisenden nicht – wie vertraglich vereinbart – die gebuchten Sitzplatzreservierungen in der First ClassKabine auf dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt/M. auf den Plätzen 3A und 3D oder nach Aufforderung gleichwertige, andere Sitze auf dem streitgegenständlichen Flug zur Verfügung gestellt hat. Auch drang die Lufthansa mit ihrem Argument nicht durch, dass es keine „minderwertigen Sitzplätze“ in der Business Class gebe. Denn aus der beigefügten Modellskizze des Flugzeugs sowie die Kabinenbilder ergibt sich zudem ein deutlicher Unterschied hinsichtlich des Sitzkomforts zwischen den bestätigten Sitzplätzen in der First Class und der Business Class. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die bestätigten Sitzplätze 3A und 3D unter Berufung auf Ziff. 5.4.3 der AGB der Beklagten neu zuzuweisen. Die Veränderung der Sitzplatzzuweisung erfolgte nicht „aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen“. Das AG sprach von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung. Wenn die Beklagte den geschlossenen Luftbeförderungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, wären der Kläger und seine Mitreisenden auf den ursprünglich bestätigten Sitzplätzen 3A und 3D – oder vergleichbaren Sitzen in der First Class-Kabine - auf den gebuchten Flügen LH 1153 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am 17. Juli 2021 befördert worden. Schadenersatz. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung iHv. 1.199,00 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 281, 249 Abs. 1, 251 iVm. §§ 631, 634 Nr. 4 BGB, so das AG. Sämtliche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lagen vor. Dem Gesamtwert der Entschädigung in Höhe von 1.199,00 Euro für beide Fluggäste/Reservierungen trat die Lufthansa trotz ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entgegen. Sie sagte, dass die „Ausführungen zu den Kosten, die mindestens entstehen, im Ergebnis frei erfunden seien“. Darin saht das Gericht ein Bestreiten. Für Tatsachen die in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, hier die Preisgestaltung der Sitzplätze in der First Class-Kabine auf dem Flug LH 1153, reichte jedoch insofern einfaches Bestreiten nicht aus. Jedenfalls führt dies, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2022 korrekt ausführte, prozessual zum Zugeständnis der Höhe der Entschädigung gem. § 138 Abs. 4 ZPO. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hatte zudem aus Verzugsgesichtspunkten gegen die Beklagte einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, 159,94 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, weil die Beklagte sich bei Beauftragung bereits im Verzug befand. Dies betrachtete das Gericht als richtig und angemessen. Amtsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 07.10.2022, Az.: 30 C 2125/21 ••• Beim Downgrading muss eine Airline auf jeden Fall zahlen.
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