46 Der Mobilitätsmanager 05/06.2024 Die freiberuflich tätige Klägerin hatte im Streitjahr 2014 sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus Vorträgen und Seminaren. Am 11.11.2014 kaufte sie sich einen neuen unternehmerisch genutzten Pkw (56.731,11 Euro netto zzgl. 10.778,91 Euro Umsatzsteuer), der ihr altes Fahrzeug ersetzte. Mindestens ab 2013 führte sie Fahrtenbücher. In der Umsatzsteuererklärung 2014 machte sie zunächst den vollen Vorsteuerbetrag aus der Kfz-Anschaffung geltend. Das Finanzamt kürzte den Abzug um 30,49 Prozent. Dies entsprach der vorsteuerschädlichen Nutzung ab dem 11.11.2014, während für das Gesamtjahr 2014 der schädliche Anteil nur 14,97 % betrug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Klägerin sei nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw berechtigt. Die Vorsteuern seien jedoch nicht in voller Höhe abzugsfähig, da die Klägerin den Pkw zur Ausführung sowohl von steuerpflichtigen als auch von steuerfreien Umsätzen verwendet habe (§ 15 Absatz 4 Satz 1 UStG). Da weder sie noch das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 2 UStG vorgenommen hätten, nehme das FG diese vor. Für die Aufteilung sei es sachgerecht, auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr abzustellen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor der Anschaffung des Pkw am 11.11.2014 einen anderen „funktionsgleichen“ Pkw für ihre unternehmerischen Fahrten verwendet habe. Hieraus ergebe sich ein Anteil von circa 15 %, der auf Fahrten zu Vorträgen und Seminaren entfalle, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Insofern sei die Klägerin im Anschaffungszeitpunkt zunächst zum Vorsteuerabzug in Höhe von 9.162,07 Euro (85 Prozent x 10.778,91 Euro) berechtigt gewesen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung anhand der Fahrleistung sei nicht sachgerecht. Eine solche Schätzung führe zwar in der Regel zu einer „präziseren wirtschaftlichen Zurechnung“ als der Umsatzschlüssel im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG. Dies lasse sich bereits dem Wortlaut des § 15 Absatz 4 Satz 1 UStG („verwendet“) entnehmen. Die „Verwendung“ eines Pkw lasse sich präziser durch dessen Laufleistung abbilden, die den Verschleiß und die Abnutzung des Pkw widerspiegeln. Ebenso lasse sich aus der Laufleistung auch die zeitliche Nutzung des Pkw für die Verwendung für die jeweiligen Umsätze herleiten. Die Umsätze könnten hingegen von anderen Faktoren abhängig sein und deren Höhe sei in der Regel unabhängig von der zurückgelegten Entfernung, sodass eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung im Streitfall nicht über den Umsatzschlüssel erreicht werden könne. Reicht die Schätzungsgrundlage? Die konkrete Anwendung dieser Schätzungsmethode durch das Finanzamt allein auf Grundlage der Fahrleistungen vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 sei nicht sachgerecht. Fraglich sei bereits, ob ein solch kurzer Zeitraum zu einer ausreichenden Schätzungsgrundlage führen könne. Dieser würde nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis führen, wenn in jedem Monat des gesamten Kalenderjahres eine in etwa identische Verwendung des Pkw stattfände. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere berücksichtige der Zeitraum keine (Semester-)Ferien, in denen die Klägerin in der Regel keine Vorträge und Seminare halte. Auch hätten im berücksichtigten Zeitraum lediglich zwei Fahrten durch die Klägerin stattgefunden. Schließlich weiche der vom Finanzamt ermittelte Aufteilungsmaßstab mit 30,49 Prozent auch deutlich von den sonstigen Jahren ab, in denen die Klägerin den Pkw lediglich zwischen 12,90 Prozent und 25,78 Prozent für Fahrten zu Vorträgen und Seminaren genutzt habe. Jedenfalls habe das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits vor dem 11.11.2014 aufzuteilende Fahrten mit einem „funktionsgleichen“ Unternehmens-Pkw vorgenommen habe. Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin sei über das gesamte Streitjahr gesehen gleichbleibend gewesen. Demgegenüber habe sie lediglich ihren Unternehmens-Pkw ausgetauscht, nutze diesen jedoch weiterhin wie bereits zuvor. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Aufteilungsmaßstab nicht deshalb zu korrigieren, weil sie teilweise auf Vorträgen und Seminaren Fortbildungsnachweise erhalten habe, die für Text RED Foto Porsche Online-Info steuernetz.de Recht • Steuer • Versicherung • Dienstwagen VORSTEUERAUFTEILUNG BEI GESCHÄFTSAUTO Die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung eines Pkw führt i.d.R. Regel zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel. Jedenfalls in den Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, kann es zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG kommen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. „Das Finanzgericht korrigierte die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Fahrleistung. Die geschäftliche Verwendung eines Pkw lasse sich besser durch Laufleistung, Verschleiß und Abnutzung abbilden.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDM3MTE=