47 www.dmm.travel die Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich gewesen seien. Insofern handele es sich lediglich um eine „mittelbare“ Stärkung ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit, so das FG. Auf der Grundlage der Schätzung des FG könne die Klägerin aus der Anschaffung des Pkw zunächst Vorsteuer in Höhe von 9.162,07 Euro (85 % x 10.778,91 Euro) geltend machen. Im Streitjahr erfolge sodann noch eine Berichtigung der abziehbaren Vorsteuer gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG, da der neu angeschaffte Pkw im Streitjahr tatsächlich nur zu 69,51 Prozent zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden sei. Komme es bereits im Kalenderjahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu einer von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweichenden tatsächlichen Verwendung, sei das Verhältnis von § 15 Absatz 4 UStG zu § 15a Absatz 1 UStG nicht abschließend geklärt. Insofern sei umstritten, ob die ursprüngliche Verwendungsabsicht und die tatsächliche Verwendung oder aber die tatsächliche Verwendung im Jahr des Leistungsbezugs und die tatsächliche Verwendung in den Folgejahren gegenüberzustellen seien. Nebeneinander ist möglich. Dieser Streit müsse hier jedoch nicht entschieden werden. § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG stelle auf „die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse“ ab. Diese richteten sich bei der Anschaffung des Pkw durch die Klägerin nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 4 UStG. Insofern liege dem ursprünglichen Vorsteuerabzug eine Aufteilung mittels sachgerechter Schätzung zugrunde, die ihrerseits wiederum die tatsächlichen Verhältnisse des Finanzgericht Baden-Württemberg I Urteil vom 15.09.2022 I 12 K 1295/20, rechtskräftig Online-Info www.anwalt.de Keine Haftung beim Ausstieg aus dem Zug Der Bahnfahrgast handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Aussteigen sind. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am glichen Bahnsteig an der gleichen Stelle hält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmens wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht. Folgerichtig wird beim Sturz eines Bahnreisenden aus einem Schienenfahrzeug angenommen, dass der erste Anschein für dessen mangelnde Aufmerksamkeit spricht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich grundsätzlich danach, was ein vernünftiger Mensch an Sicherheit erwarten darf. Er muss die gegebenen Verhältnisse hinnehmen, weil sie sich ihm erkennbar darstellen, und muss sich ihnen anpassen. Jeder Fahrgast muss beim Verlassen des Zugs, angesichts der bekannt unterschiedlichen Höhenverhältnisse (an Bahnsteigen) auch ohne besondere Warnung auf mögliche Stolperstellen achten. LG Köln I 15.09.2022 I Az: 15 O 185/22 Tempomessung durch Nachfahren mit Stoppuhr Das OLG Oldenburg nahm zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrendem Fahrzeug mittels Stoppuhr Stellung. Das Gericht führte dazu aus: „Die Geschwindigkeitsmessung ist festgestellt worden mittels einer Stoppuhrmessung aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug. Tatzeit war gegen 01:15 Uhr am TT.MM.2021. Das OLG hob das Urteil des Amtsgericht Delmenhorst gegen einen Betroffenen wegen einer Tempoüberschreitung auf und sprach den Fahrer vorläufig frei. Der Betroffene kam erst einmal um eine Geldbuße in Höhe von 400 € sowie Fahrverbot von einem Monat herum. Die vom AG Delmenhorst getroffenen Feststellungen erschienen dem OLG für die erfolgte Verurteilung unzureichend. Die Tempoüberschreitung des Betroffenen wurde aus einem Polizeifahrzeug heraus direkt festgestellt. Das OLG stellte fest, dass weitere Ausführungen erforderlich sind, damit die Messung als nachvollziehbar gelten kann. Ansonsten kann der Toleranzabzug nicht exakt berechnet werden. Das Gericht betonte ferner, es sei für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung entscheidend, dass am Anfang und Ende der Messung ein eindeutiger Sichtkontakt zwischen den Polizeibeamten und dem überwachten Fahrzeug besteht, und es werden die Kilometerangaben der Messstrecke benötigt. Im vorliegenden Urteil fehlen jedoch Angaben dazu. Hierzu gehören Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der Autobahn, zum Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Auto des Betroffene, Informationen zum genauen Standort und zur Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder. Auch müssten mögliche Fehler bei der Stoppuhr sowie beim händischen Stoppen mit in die Berechnung der Messtoleranz einfließen. OLG Oldenburg I Beschluss vom 19.12.2022 I Az: 2 Ss (OW)i 183/22 ••• Rechtsprechnung Rechtsprechung gesamten Kalenderjahres 2014 berücksichtige. Wegen der Besonderheit, dass die Klägerin im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen“ Pkw für die gleichen Umsätze genutzt habe, sei für die „den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse“ daher auf die „tatsächliche Verwendung“ – sowohl des alten als auch des neuen Pkw – im gesamten Kalenderjahr abzustellen. Für die „tatsächliche Verwendung“ ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG sei demgegenüber ausschließlich auf den neu angeschafften Pkw abzustellen. Daher könne es jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Absatz 4 UStG und § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG kommen. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug von 9.162,07 Euro bzw. – pro Monat des Berichtigungszeitraums – in Höhe von 152,70 Euro (9.162,07 Euro/60 Monate) sei daher auf Grund der tatsächlichen Verwendung vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 nur in Höhe von 124,87 Euro (69,51 % x 10.778,91 Euro)/ 60 Monate) pro Monat zulässig. Die Vorsteuer sei daher in Höhe der Differenz zwischen 305,40 Euro (152,70 Euro x 2 Monate) und 249,75 Euro (124,87 Euro x 2 Monate), mithin in Höhe von 55,65 Euro gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG, zu berichtigen. Im Streitjahr könne die Klägerin aus der Anschaffung des Pkw somit Vorsteuer in Höhe von 9.106,42 Euro abziehen. •••
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