DMM Der Mobilitätsmanager

48 Der Mobilitätsmanager 05/06.2024 Für viele Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen – womöglich sogar inklusive Energieversorgung (Sprit bzw. Strom) – ein wichtiger Teil des Gehalts. Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt, zahlt einen stark reduzierten monatlichen Steuersatz. Das galt bisher nur für Modelle bis 60.000 Euro. Die Bundesregierung änderte das nun und hob die Bemessungsgrundlage stark an. Etwas versteckt findet man im „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ der Passus, der für die Fahrer von Dienstwagen sowie Flottenbetreiber und Autohersteller besonders interessant ist. Dabei geht es um eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG), und zwar konkret um Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG. Darin wird geregelt, wie rivat genutzte Dienstwagen alsgeldwerter Vorteil besteuert werden, sofern diese kein Fahrtenbuch führen. Und welche Vorteile Nutzer von BEV und PHEV n genießen. Teurere E-Autos als Dienstwagen attraktiver. Der Steuersatz gemäß 1 %-Regel für Verbrenner sinkt auf 0,5 %, wenn es sich beim Firmenwagen um einen Plug-in-Hybriden oder Hybriden handelt. Bei BEV geht es sogar noch günstiger: Lag dessen Brutto-Listenpreis bei maximal 60.000 Euro, müssen nur 0,25 % an Steuern gezahlt werden. Und rückwirkend seit 02.01.2024 darf der Bruttolistenpreis jetzt sogar bei 70.000 Euro liegen. Ursprünglich waren sogar 80.000 Euro in der Diskussion. Dies sollte die Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität steigern und die in Deutschland für deutsche E-Autos übertrieben hohen Anschaffungskosten praxisgerecht abbilden. Damit werden teurere E-Autos als Dienstwagen attraktiver. Anschaffung. Übrigens: Der Gesetzgeber spricht von der „Anschaffung“, nicht einer “Neuzulassung”. Das bedeutet, dass der Steuersatz ebenfalls verringert ist, wenn es sich um ein gebrauchtes Elektrofahrzeug handelt. Da der Steuervorteil allerdings erst seit 2019 gilt, profitiert der Arbeitnehmer nur davon, wenn das Fahrzeug auch erst in diesem Jahr als Firmenwagen eingesetzt wurde. Ist das Auto bereits 2018 als Dienstwagen in Verwendung gewesen, tritt die normale 1 %-Regelung in Kraft. Die alternative Reichweite von mindestens 80 km ab 2025 könnte schon bald gestrichen werden, denn dem Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 22. März zugestimmt. Dann wäre ein Hybrid ab 2025 nur noch förderbar, wenn er weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Die Regelung für die Steuererleichterung gilt – wie erwähnt – vorerst bis Ende 2030. Voll- oder Mildhybride erhalten keine Vorteile. Die neue Bemessungsgrundlage deckt auch Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 km ab; die 0,5 %-Regel gilt nun also auch für bis zu 70.000 Euro teure Plug-in-Hybride. Kilometerbesteuerung. Neben dem geldwerten Vorteil wird auch noch eine weitere Versteuerung fällig, wenn der E-Auto-Firmenwagen auch für den Arbeitsweg genutzt wird. Das nennt sich Kilometerbesteuerung und wird zusätzlich fällig – aber auch hier sind Elektro- und Hybridautos im Vorteil. Üblicherweise fallen 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfache Fahrtstrecke an. Bei elektrischen Fahrzeugen wird auch hier nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert, bei Hybriden sind es analog 0,5 %. Der Steuervorteil für Hybrid und E-Auto wird damit noch etwas attraktiver. ••• Text RED Foto DMM Online-Info www.bundesfinanzministerium.de Recht • Steuer • Versicherung • Neuregelung E-AUTOS ALS DIENSTWAGEN SIND VIEL ATTRAKTIVER Der Bruttolistenpreis wurde für die 0,25 % Versteuerung von batterieelektrischen Autos (BEV) von 60.000 Euro auf 70.000 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2024 angehoben. Die Versteuerung eines Dienstwagens mit batterieelektrischem Antrieb soll in diesem Rahmen bis 2030 gewährleistet sein. Bei den deutschen Herstellern sind Elektroautos oft teurer als 60.000 Euro; gerade beliebte Dienstwagen reichen oft an und über 100.000 Euro.

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