DMM Der Mobilitätsmanager

47 www.dmm.travel den müssen. Für Arbeitnehmer bedeuten die Neuerungen nun mehr Sicherheit, wenn es zu einem Konfliktfall oder zu Missverständnissen kommt. Irrtum Nr. 6: „Arbeitnehmer dürfen die eigenen vier Wände nicht verlassen, wenn sie offiziell krankgeschrieben sind.“ Wer krank ist, muss nicht in der Wohnung oder im Haus versauern. Zwar bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber es gerne sehen, wenn trotz Krankheit exzessiv Party gefeiert wird, – denn so könnten kranke Mitarbeiter ihren Gesundheitszustand selbstverschuldet verschlechtern und eine Abmahnung riskieren. Trotzdem gibt es kein Gesetz, das kranken Arbeitnehmern untersagt, an der frischen Luft spazieren zu gehen, einzukaufen oder Freunde zu besuchen. Manchmal kann sogar ein Erholungsurlaub hilfreich sein, um die Gesundheit zu fördern. Übrigens: Wer seine Krankschreibung selbst verschuldet, etwa indem eine gefährliche Sportart betrieben wurde, die zu einer Verletzung geführt hat, hat keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eine Lohnfortzahlung erfolgt demnach nur, wenn Arbeitnehmer nichts für ihren gesundheitlichen Zustand können. Irrtum Nr. 7: „Man ist nicht versichert, wenn man zur Arbeit geht trotz offizieller Krankschreibung.“ Das ist ein Irrtum. Wer krank ist, erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nicht aber ein Verbot. Ein solches gesetzliches Beschäftigungsverbot greift z.B. bei werdenden Müttern, spätestens nach der Entbindung. Wer trotz Krankschreibung arbeiten geht, genießt weiterhin den Schutz Unfallversicherung muss psychische Folgen nicht abdecken Für die psychischen Folgen eines Unfalls muss eine Unfallversicherung nicht aufkommen, wenn mit Versicherten die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) vereinbart wurden. Im konkreten Fall hatte der Versicherte einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend gemacht und sich dabei auf eine posttraumaische Belastungsstörung berufen. Diese habe er durch eine Infektion nach einer unfallbedingten Armverletzung erlitten. Das LG Frankfurt/M. hatte die Versicherung bereits wegen dauerhafter Schäden am Arm des Mannes zur Zahlung verurteilt. Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung wies es aber zurück. Das OLG bestätigte das Urteil. Durch den Leistungsausschluss für „psychische Reaktionen“ in den Allgemeinen Bedingungen der Versicherung stehe dem Kläger keine weitere Invaliditätsleistung zu. Ob psychische Erkrankungen medizinisch nachvollziehbar sind, spielt dabei keine Rolle. Nach der Klausel seien sie auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“. OLG Frankfurt/M. I Az: 7 U 88/21 Autobanken verlangen aussagekräftige Belege Der Bundesgerichtshof hat rechtswirksam die Klauseln zum Vertragsänderungsmechanismus in Ziff. 1.2 und Ziff. 12.5 AGB-Banken bei Verträgen mit Verbrauchern für unzulässig bewertet. Die Autobanken berufen sich seit 01.09.2021 nicht mehr auf den für unzulässig bewerteten Vertragsänderungsmechanismus gegenüber ihren Kunden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit dem Ziel, den Kampf gegen die Geldwäsche zu verstärken, die Kontrollanforderungen bei der Einzahlung von Bargeld weiter verschärft. Seit 01.09.2021 müssen bei Einzahlungen, die den Betrag von 10.000 Euro überschreiten, Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Herkunft des Geldes ergibt. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um eine Einzahlung auf ein eigenes Konto handelt. Geeignete Belege sind z.B. ein Vertrag über den Verkauf eines Fahrzeuges oder anderer wertvoller Gegenstände, ein Schenkungsvertrag, Unterlagen zu einem Erbfall oder Kontoauszüge anderer Banken, aus denen sich die Bargeldauszahlung ergibt. Die Mitarbeiter der Kassen bei den Autobanken verlangen seitdem die Vorlage entsprechender Nachweise. Sie bitten im Fall einer entsprechenden Einzahlung um Kooperation und die Bereitstellung aussagekräftiger Belege. Bundesgerichtshof I Urteil vom 27. April 2021 I Az.: XI ZR 26/20 Teure Verwahrung eines manipulierten Autokennzeichens Ein BMW-Fahrer veränderte sein Kennzeichen mit einem Aufkleber. Die Polizei konfisziert es daraufhin und schickt ihm knapp ein Jahr später eine Rechnung über 2.331 Euro. Dagegen zog Fahrer vor Gericht – mit Erfolg. Der Richter am Verwaltungsgericht Trier die hohen Kosten für die Verwahrung des Autoschilds für die Dauer als unverhältnismäßig. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen eines 44-jährigen BNW-Fahrers aus Rheinland-Pfalz sicher, da die blaue EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Das Überkleben des blauen EU-Felds mit einem schwarzen Sticker ist vor allem in der Tuning-Szene sehr beliebt und verbreitet. Denn die Fahrzeug-Zulassungverordnung erlaubt es nicht Autokennzeichen zu verändern, da dies zu Verwechslungen führen kann. Einzig und allein die Plaketten des TÜVs und der Zulassungsstelle dürfen das Nummernschild zieren, wobei das Anbringen nur zertifizierten Stellen eingeräumt ist. Hinzu kam im Falle des BMW-Fahrers, dass es sich beim Kennzeichen nicht um das Original handelte und die entsprechende Zulassungsplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm angeblich nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der 44-Jägrige gegen den Gebührenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Trier hob den streitgegenständlichen Gebührenbescheid auf. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage)vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen - von solchen sei jedenfalls bei einem Wiederschaffungswert von unter 50 Euro auszugehen -, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen. Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. So hatte der 44-jährige noch einmal Glück gehabt. Sollte er allerdings nochmal mit einem „getunten Kennzeichen“ erwischt werden, dann wird’s noch teurer und zwar sehr viel teurer. Verwaltungsgericht Trier I Urteil vom 27.07.2022 I Az.: 8 K 728/22.TR ••• Interessante Urteile Online-Info www.anwalt.de Rechtsprechung

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