DMM Der Mobilitätsmanager

48 Der Mobilitätsmanager 09.2024 Recht • Steuer • Versicherung • Arbeitsrecht Text arbeits-abc Online-Info arbeits-abc.de anders vereinbart, wie etwa bei Bereitschaftsdiensten. Arbeitgeber sollten respektieren, dass Arbeitnehmer nach Feierabend nicht verpflichtet sind, berufliche Anrufe oder E-Mails zu beantworten. Irrtum Nr. 12: „Der Chef darf einen zwingen, unbezahlten Urlaub zu nehmen.“ Viele Arbeitnehmer denken immer noch, dass der Arbeitgeber sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder bei akutem Auftragsmangel zu unbezahltem Urlaub zwingen kann. Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann unbezahlten Urlaub nicht einseitig anordnen. Unbezahlter Urlaub kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers genommen werden. Zwangsurlaub ohne Bezahlung verstößt gegen arbeitsrechtliche Grundsätze und kann rechtlich angefochten werden. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen andere Lösungen zurückgreifen, wie etwa Kurzarbeit. Irrtum Nr. 13: „Überstunden sind pauschal mit dem Lohn abgegolten“. Das ist falsch. Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden grundsätzlich nicht extra bezahlt werden, sind regelmäßig unwirksam. Dasselbe gilt für Klauseln wie „übliche Überstunden“, „Überstunden in geringfügigem Umfang“ oder „in angemessenem Rahmen“. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu 2010 erklärt, dass Arbeitnehmer bei derartigen Klauseln nicht erkennen können, worauf sie sich einlassen. Wann und wie viele Überstunden sie leisten müssen, ist so nicht eindeutig geregelt. Anders ist es, wenn die Anzahl der Überstunden genau beziffert ist. Ausreichend klar ist etwa eine Formulierung wie „10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“ (BAG Urteil vom 01.09.2010, Az.: Az: . 5 AZR 517/09 Irrtum Nr. 14: „Im Büro darf man während der Arbeit privat im Internet surfen.“ So pauschal lässt sich das nicht sagen. Ein privater Internetausflug während der Arbeitszeit kann aber durchaus negative Folgen haben, im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Exzessives Surfen trotz ausdrücklichem Verbots rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Streng genommen verstoßen PrivatSurfer am Arbeitsplatz gegen ihre Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Schließlich werden sie nicht fürs Surfen bezahlt. Gibt es keine Regelung im Betrieb, muss man davon ausgehen, dass das Surfen am Arbeitsplatz nicht gestattet ist. Aber: So strikt gehandhabt wird es nur selten. Oft erlauben Arbeitgeber die gelegentliche private Nutzung des Internets. Gibt es weder Verbot noch Erlaubnis, sollte man den Chef um eine klare Regelung bitten. Sollte die Firma privates Surfen dulden, sollte man es nicht übertreiben. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom .07.02.2020, Az.: 4 Sa 329/19). ••• der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die Krankenversicherung greift. Dennoch sollten Arbeitnehmer beachten, dass es nicht immer eine gute Idee ist, krank arbeiten zu gehen. Vor allem kann der Chef in solchen Situationen selbst handeln, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und den Mitarbeiter wieder nach Hause schicken. Denn kranke Arbeitnehmer gefährden nicht nur sich selbst, sondern könnten bei einer ansteckenden Krankheit auch das Team gefährden. Irrtum Nr. 8: „Man darf beim Bewerbungsgespräch nicht lügen.“ Natürlich sollte man alle Fragen der Personaler oder des künftigen Vorgesetzten zum eigenen Werdegang, zu beruflichen Erfahrungen, fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wahrheitsgemäß beantworten. Denn falsche Angaben, z.B. über Zeugnisnoten oder Abschlüsse, können sogar juristische Konsequenzen haben. Aber es gibt Fragen, die Arbeitgeber in der Regel nicht stellen dürfen – und auf die Sie deshalb nicht wahrheitsgemäß antworten müssen. Sie haben sogar das Recht zu lügen. Und doch gibt es Ausnahmen, die Bewerbern das Recht geben, die Unwahrheit zu sagen. Wenn unzulässige Fragen gestellt werden, darf auch geschwiegen oder gelogen werden. Unzulässige Fragen können z.B. folgende Themen betreffen, zu denen Arbeitnehmer und Bewerber keine Auskunft geben müssen: • politische oder religiöse Überzeugungen • sexuelle Neigungen • Familienplanung und Schwangerschaft • Vorstrafen • Schulden und finanzielle Verhältnisse Irrtum Nr. 9: „Der Boss darf einem den Urlaub streichen.“ Das stimmt nicht ganz. Ohne stichhaltige Begründung dürfen Chefs ihren Arbeitnehmern nicht einfach so ihren bereits genehmigten Urlaub wieder streichen. Beschäftigte können demnach guten Gewissens ihren wohlverdienten Urlaub antreten, ohne dass der Chef sich einmischen darf. Nur in Ausnahmefällen ist es Betrieben erlaubt, dies zu tun. Gemeint ist damit z.B., dass eine Existenzbedrohung für das Unternehmen vorliegt, weil viele der Kollegen plötzlich nicht mehr ihrem Job nachkommen können, da sie krankgeschrieben sind. Es muss sich demnach um eine Notfallsituation handeln, die etwa dazu führt, dass die Produktion nicht fortgesetzt werden kann. Auch Naturkatastrophen können ein Grund dafür sein, dass der Urlaub durch den Arbeitgeber gestrichen werden muss. Ausnahme: Wer sich bereits im Urlaub befindet, muss diesen nicht abbrechen. Kehren Arbeitnehmer trotzdem zurück oder treten sie den Urlaub gar nicht erst an, müssen Arbeitgeber in allen Fällen für entstandene Kosten aufkommen. Und noch etwas: Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Jahresurlaub innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt eine Übertragung auf das nächste Jahr nur, wenn Mitarbeiterin oder Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht in den Urlaub gehen konnten. Tarifverträge können allerdings großzügigere Regeln enthalten. Dringende betriebliche Gründe sind z.B. eine drohende Unterbesetzung im Unternehmen oder eine besonders arbeitsintensive Zeit, ein persönlicher Grund kann eine Erkrankung des Arbeitnehmers sein. Den übertragenen Urlaub müssen Angestellte in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, also etwa den für 2024 bis Ende März 2025. Klar: Wenn Chef und Mitarbeiter sich einig sind, dann ist auch eine Verschiebung des Urlaubs möglich. Irrtum Nr. 10: „Wegen privater Aktivitäten kann einem nicht gekündigt werden.“ Arbeitnehmer glauben oft, dass das, was sie in ihrer Freizeit tun, den Arbeitgeber nichts angeht. Doch auch private Aktivitäten können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie das Image des Unternehmens schädigen oder das Arbeitsverhältnis stark beeinträchtigen. Ein extremes Beispiel wäre kriminelles Verhalten, das öffentlich bekannt wird. Aber auch Äußerungen in sozialen Medien, die dem Unternehmen schaden, oder heimliche Nebentätigkeiten, die gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, können Gründe für eine Kündigung sein. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen jedoch sorgfältig prüfen und nachweisen, dass die privaten Aktivitäten tatsächlich negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Irrtum Nr. 11: „Man muss immer erreichbar sein, auch außerhalb der Arbeitszeiten.“ Viele Arbeitnehmer glauben, sie müssten ständig erreichbar sein, selbst außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Doch das ist nicht korrekt. In Deutschland gibt es klare Regelungen zur Arbeitszeit und zur Ruhezeit, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt sind. Arbeitnehmer haben das Recht auf ungestörte Ruhezeiten und müssen außerhalb ihrer Arbeitszeiten nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein. Es sei denn, es ist vertraglich „Wer als Angestellte/r tätig ist, sollte sich mit seinen Rechten und Pflichten auseinandersetzen. Gerade im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es oft zu unterschiedlicher Auffassung, zumeist der Unkenntnis (Arbeitsrecht) geschuldet.“

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