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45 www.dmm.travel Unfallversicherung muss psychische Folgen nicht abdecken Für die psychischen Folgen eines Unfalls muss eine Unfallversicherung nicht aufkommen, wenn mit Versicherten die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) vereinbart wurden. Im konkreten Fall hatte der Versicherte einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend gemacht und sich dabei auf eine posttraumaische Belastungsstörung berufen. Diese habe er durch eine Infektion nach einer unfallbedingten Armverletzung erlitten. Das LG Frankfurt/M. hatte die Versicherung bereits wegen dauerhafter Schäden am Arm des Mannes zur Zahlung verurteilt. Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung wies es aber zurück. Das OLG bestätigte das Urteil. Durch den Leistungsausschluss für „psychische Reaktionen“ in den Allgemeinen Bedingungen der Versicherung stehe dem Kläger keine weitere Invaliditätsleistung zu. Ob psychische Erkrankungen medizinisch nachvollziehbar sind, spielt dabei keine Rolle. Nach der Klausel seien sie auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“. OLG Frankfurt/M. I Az: 7 U 88/21 Autobanken verlangen aussagekräftige Belege Der Bundesgerichtshof hat rechtswirksam die Klauseln zum Vertragsänderungsmechanismus in Ziff. 1.2 und Ziff. 12.5 AGB-Banken bei Verträgen mit Verbrauchern für unzulässig bewertet. Die Autobanken berufen sich seit 01.09.2021 nicht mehr auf den für unzulässig bewerteten Vertragsänderungsmechanismus gegenüber ihren Kunden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit dem Ziel, den Kampf gegen die Geldwäsche zu verstärken, die Kontrollanforderungen bei der Einzahlung von Bargeld weiter verschärft. Seit 01.09.2021 müssen bei Einzahlungen, die den Betrag von 10.000 Euro überschreiten, Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Herkunft des Geldes ergibt. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um eine Einzahlung auf ein eigenes Konto handelt. Geeignete Belege sind z.B. ein Vertrag über den Verkauf eines Fahrzeuges oder anderer wertvoller Gegenstände, ein Schenkungsvertrag, Unterlagen zu einem Erbfall oder Kontoauszüge anderer Banken, aus denen sich die Bargeldauszahlung ergibt. Die Mitarbeiter der Kassen bei den Autobanken verlangen seitdem die Vorlage entsprechender Nachweise. Sie bitten im Fall einer entsprechenden Einzahlung um Kooperation und die Bereitstellung aussagekräftiger Belege. Bundesgerichtshof I Urteil vom 27. April 2021 I Az.: XI ZR 26/20 Teure Verwahrung eines manipulierten Autokennzeichens Ein BMW-Fahrer veränderte sein Kennzeichen mit einem Aufkleber. Die Polizei konfisziert es daraufhin und schickt ihm knapp ein Jahr später eine Rechnung über 2.331 Euro. Dagegen zog Fahrer vor Gericht – mit Erfolg. Der Richter am Verwaltungsgericht Trier sah die hohen Kosten für die Verwahrung des Autoschilds für die Dauer als unverhältnismäßig. Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen eines 44-jährigen BMW-Fahrers aus Rheinland-Pfalz sicher, da die blaue EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Das Überkleben des blauen EU-Felds mit einem schwarzen Sticker ist vor allem in der Tuning-Szene sehr verbreitet. Die Fahrzeug-Zulassungverordnung erlaubt es nicht Autokennzeichen zu verändern, da dies zu Verwechslungen führen kann. Einzig und allein die Plaketten des TÜVs und der Zulassungsstelle dürfen das Nummernschild zieren, wobei das Anbringen nur zertifizierten Stellen eingeräumt ist. Hinzu kam im Falle des BMW-Fahrers, dass es sich beim Kennzeichen nicht um das Original handelte und die entsprechende Zulassungsplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu. . Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm angeblich nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der 44-Jährige gegen den Gebührenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Trier hob den streitgegenständlichen Gebührenbescheid auf. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Verwaltungsgericht Trier I Urteil vom 27.07.2022 I Az.: 8 K 728/22.TR Gegenseitige Rücksichtnahme Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht. Das hat der BGH klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall befuhr die Fahrerin des einen unfallbeteiligten Autos den rechten, und der Fahrer des anderen Pkw den linken Fahrstreifen. Auf der zunächst zweispurigen Straße kam es sodann zu einer beidseitigen Verengung, die mittels Zeichen 120 angekündigt war. Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es – anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) - nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO. Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt. Im Bereich der Fahrbahnverengung kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Nach dem Urteil des BGH gilt bei einer solchen beidseitigen Fahrbahnverengung allein das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vorrang, also keine Vorfahrt des rechts fahrenden Fahrzeugs, gilt. Hiermit nicht zu verwechseln sind Fälle der einseitig verengten Fahrbahn, bei denen es also einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen gibt. In diesen Fällen hat der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen grundsätzlich Vorrang (§ 7 Abs. 5 StVO), wobei die Regeln des Reißverschlussverfahrens (§ 7 Abs. 4 StVO) zu beachten sind. Kommt es jedoch für beide Verkehrsteilnehmer zu einer Engstelle, sind die Fahrzeugführer gehalten, sich darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren soll. Gelingt eine solche Verständigung nicht, besteht die Pflicht, im Zweifel dem anderen den Vortritt zu lassen. Kommt es zu einem Unfall, haften beide Verkehrsteilnehmer - sollten keine weiteren erheblichen Gründe hinzutreten - grundsätzlich für den Schaden des anderen zu 50 %. BGH I Urteil vom 08.03.2022 I Az.: VI ZR 47/21 Mithaftung bei Unfall in der Spielstraße In einer Spielstraße kommt es zu einer Kollision. Geht es um die Haftungsfrage, spielt die Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten eine große Rolle. Ein Taxifahrer öffnete in einer Spielstraße seine Fahrertür. Er hatte sich seinem Fahrgast zugewandt und schaute deshalb nicht nach hinten. Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen in die sich öffnende Tür – mit etwa 20 km/h. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz, weil der Taxifahrer unaufmerksam gewesen sei. Das AG Merzig gab der Klage statt. Die Versicherung des Taxifahrers war der Ansicht, dass die Frau eine Mithaftung treffe und ihre überhöhte Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone diese begründe. Es kam zur Berufung. Das LG Saarbrücken entschied, dass die Autofahrerin eine Mitschuld treffe. Es sei zwar richtig, dass der Taxifahrer den Unfall verschuldet habe. Allerdings war die Frau zu schnell unterwegs. Sie fuhr 20 km/h bei vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit. Eine Mithaftung von 25 % sei somit gerechtfertigt. LG Saarbrücken I Az.: 13 S 135/21 ••• Interessante Urteile Rechtsprechung

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