DMM Der Mobilitätsmanager

47 www.dmm.travel Koffer kommt erst eine Woche später – Hinflug wird erstattet Wenn eine Airline damit rechnen muss, Passagiergepäck nur mit erheblicher Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, hat es die Passagiere vor der Buchung darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat es die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen. Insbesondere muss es den Flugpreis erstatten, soweit die Beförderung für den Passagier keinen Wert hatte. Eine Familie hatte einen Flug von Hannover nach Kenia gebucht. Das Gepäck einschließlich der festlichen Garderobe für die Feier traf jedoch erst mit einwöchiger Verzögerung in Mombasa ein. Die Kosten für eine notdürftige Ersatzbeschaffung musste das Luftfahrtunternehmen bereits nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen. Sonstige Ansprüche hatte das LG aber abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangen die Passagiere insbesondere den Flugpreis zurück. Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hat entschieden, dass dieser Anspruch grundsätzlich besteht, allerdings nur für die Kosten des Hinflugs. Das Flugunternehmen hätte auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen müssen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass dem Unternehmen bekannt war, dass es nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck zeitgleich oder zeitnah zu befördern. Die einsetzbaren Flugzeuge hätten bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck nicht in Mombasa landen können. Die Beförderungsleistung für den Hinflug sei jedenfalls deshalb wertlos, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung für den Fluggast hier von wesentlicher Bedeutung war. Ein in Europa lebender Passagier werde durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem Aufenthalt in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land üblicherweise ganz erheblich beeinträchtigt. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordere dort – soweit überhaupt möglich – einen deutlich höheren Zeitaufwand, so dass die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört sei. Die Beförderungsleistung für den Rückflug sei aber zu vergüten. OLG Celle I Az.: 11 U 9/22) Zu schnell gefahren? Bei Vorsatz droht höhere Geldstrafe Wer auf der Autobahn mit Vorsatz zu schnell fährt, muss mit härteren Konsequenzen rechnen. Auf einer dreispurigen Autobahn wurde die Geschwindigkeit in Etappen durch einen Geschwindigkeitstrichter gedrosselt – von zunächst Tempo 120, auf 100 und zuletzt auf 80. Ein Autofahrer fuhr auf der Strecke 147 km/h. Nach Abzug der Toleranzgrenze lag seine Restgeschwindigkeit immerhin noch bei 135 km/h. Dafür bekam er einen Bußgeldbescheid über 480 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Dagegen legte er Einspruch ein. Er habe die Limitierung auf Tempo 80 fahrlässig übersehen. Die Behörde bestand auf Zahlung und die Sache ging vor Gericht. Dieses verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 960 Euro, da er die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass er die Schilder nicht gesehen hat. Die Verkehrszeichen waren zweimal auf beiden Seiten der Autobahn angebracht. Zudem gab es noch ein Gefahrenzeichen für Bodenwellen. Da der Fahrer die Geschwindigkeit um 68 % überschritten hatte, ging das Gericht von Vorsatz aus und verdoppelte die Geldbuße. AG Castrop-Rauxel I Az.: 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22 Mietwagenanspruch übers Wochenende? Wird ein Auto nach einem unverschuldeten Unfall beschädigt, müssen Betroffene zwar weiteren Schaden und damit höhere Kosten abwenden. Dazu gehört aber nicht, etwa die Terminwahl einer Werkstatt zu beeinflussen. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Autofahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall zwar beschädigt worden war, das aber noch fahrbereit blieb. Die Reparaturdauer bemaß ein Gutachter mit vier Tagen. Der Mann brachte sein Auto an einem Mittwoch in eine Werkstatt. Dort gab es den Hinweis, er könne es am Montag darauf abholen. Für die insgesamt sechs Tage wollte der Mann die Kosten für einen Mietwagen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich aber und wollte nur die vier Tage zahlen. Der Mann hätte einen Termin ausmachen müssen, der nicht über das Wochenende geht, da das Fahrzeug ja fahrbereit gewesen sei. Die Sache ging vor Gericht. Der Autofahrer bekam Recht. Der Kunde habe keinen Einfluss auf die Auswahl des Termins, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Die Assekuranz musste alle Kosten begleichen. AG Geestland I Az.: 3 C 167/22 Kein Schulterblick: Radler haftet allein Auch Radfahrer müssen beim Abbiegen doppelt hinter sich schauen und damit auch eine Eigengefährdung durch andere ausschließen. Unterlassen sie dies, müssen sie bei einem Unfall den Schaden allein tragen. Das Gericht konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen. Der Linksabbieger habe die doppelte Rückschau verletzt und sich vorher auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer bestritt, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte. Die in der Straßenverkehrsordnung verankerte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder muss sich rechtzeitig vor dem Einordnen und dann nochmal unmittelbar vor dem Abbiegen darüber vergewissern, dass der Weg frei ist. OLG Düsseldorf I Az.: 1 U 216/20 Begegnungszonen: Tempolimit für Fahrräder zulässig In sog. Begegnungszonen, wo verschiedene Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen, darf ein Tempolimit für Radfahrer eingerichtet werden. Im konkreten Fall hatte ein Berliner Bezirk im Juli 2021 in solch einer Zone eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer eingerichtet. Dagegen hatte ein Radfahrer Beschwerde eingelegt. Seiner Meinung nach gebe es keine Gefährdungslage, die ein solches Tempolimit rechtfertige. Er verwies dabei auf die Zahl der Verkehrsunfälle der Jahre 2018 bis 2020. Das Gericht bestätigte jedoch die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die verdichtete Gemengelage von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern im umgestalteten Straßenabschnitt rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr. Eine von der Senatsverwaltung beauftragte VorherNachher-Untersuchung zu „Berliner Begegnungszonen“ habe ergeben, dass die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, um 167 % gestiegen sei. Dies rechtfertige das Tempolimit für Radfahrer. Das Unfallgeschehen in den Vorjahren sei nicht mehr maßgeblich. OVG Berlin-Brandenburg I Az.: OVG 1 S 53/22 Schuldeingeständnis am Unfallort hat Gewicht Wer am Unfallort schriftlich seine Schuld eingesteht und den Unfallhergang detailliert schildert, muss sich daran meist auch später noch messen lassen. Sprechen auch alle Umstände des Unfalls dafür, kann die Erklärung nur entkräftet werden, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass die Angaben unrichtig waren. Im zu entscheidenden Fall wollte ein Mann einen Linksabbieger noch weiter links überholen und es kam zum Zusammenstoß. Noch vor Ort unterschrieb er einen Unfallbericht. Darin bestätigte er auch, dass der Blinker des anderen eingeschaltet war. Das habe er aber nicht richtig sehen können, da er von der Sonne geblendet worden sei. Im Verfahren distanzierte sich der Mann dann von dieser Erklärung. Doch das Gericht legte seiner Entscheidung die Aussagen im Unfallbericht zugrunde. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass seine Aussagen falsch gewesen seien. Weil auch die Gesamtumstände des Unfallhergangs gegen ihn sprächen, habe er als Überholer den Unfall verursacht. OLG Nürnberg I Az.: 3 U 4188/21 ••• Interessante Urteile Online-Info www.anwalt.de Rechtsprechung Schnell, einfach, zeitgemäß: Mit EasyPASS können Pasagiere ihre Grenzkontrolle am Flughafen vereinfachen und ganz bequem selbst erledigen. Sie müssen nur ihre elektronischen Reisepass (ePass) scannen, einen kurzen Blick in die Kamera werfen und schon haben sie die Grenzkontrolle passiert. EasyPASS unterstützt die in der Grenzkontrolle eingesetzten Beamten der Bundespolizei. Das automatisierte Grenzkontrollsystem überprüft die Identität des Reisenden sowie die Gültigkeit und Echtheit des elektronischen Reisedokuments und hat viele Vorteile: Es ist sehr sicher, einfach zu handhaben und ermöglicht noch schnelleres Passieren der Grenzkontrolle. EasyPASS-NutzerInnen können an den passagierstärksten Flughäfen Deutschlands zusätzliche Kontrollspuren (eGates) nutzen und verkürzen so nicht nur die eigene Wartezeit, sondern auch die der übrigen Reisenden. Der kostenlose und freiwillige Service ist ein wichtiger Baustein des integrierten Grenzmanagements in Europa. Die EU fördert das neue Kontrollsystem mit Mitteln aus dem Europäischen Außengrenzenfonds. Das das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS gibt es an den Airports von Frankfurt/M., München, Köln/Bonn, Düsseldorf, Berlin (BER), Stuttgart, Hannover und Hamburg. Aktuell werden an den Standorten 255 Kontrollspuren (eGates) eingesetzt. ••• Grenzkontrollsystem EasyPASS im Überblick

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